Umsatzsteuerfreiheit bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln

Die Abgabe von Fertigarzneimitteln, die im Rahmen einer ambulant, in einem Krankenhaus durchgeführten ärztlichen Heilbehandlung gegeben werden, ist grds. als ein mit der ärztlichen Heilbehandlung eng verbundener Umsatz umsatzsteuerfrei.

Ob es sich um ein Fertigmedikament handelt oder ob ein Medikament, das individuell für den einzelnen Patienten hergestellt wurde, es ist für die Beurteilung des eng verbundenen Umsatzes ohne Relevanz.
Voraussetzung für die Annahme eines eng mit der Krankenhausbehandlung verbundenen Umsatzes ist, dass die Verabreichung der Medikamente im Zeitpunkt der Erbringung der ärztlichen Leistung im Rahmen der ambulanten Behandlung eines Patienten unentbehrlich bzw. unerlässlich ist.
Die Revision ist zugelassen.
 
Quelle: Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 3-K-1024/17 vom 20.10.2021
 
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