Partielle Gewerbesteuerpflicht bei Pflegediensten, Pflegeeinrichtungen, AmbulantePflege

Werden neben dem Betrieb eines Altenheims, eines Altenwohnheims, eines Pflegeheims, einer Einrichtung zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen oder einer Einrichtung zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen „schädliche“ wirtschaftliche Tätigkeiten entfaltet wie beispielsweise die Gestellung von Fahrzeugen an Arbeitnehmer zur privaten Nutzung, eine Cafeteria, ein Parkplatz oder Parkhaus, Sponsoring, Telefongestellung, Aufbewahrung von Verstorbenen, die Erstellung von Gutachten, eine Wäscherei, die nicht nur für den eigenen Betrieb tätig ist, ist für diesen Bereich die Gewerbesteuerbefreiung ausgeschlossen.

§3 Nr.20 GewStG stellt nach seinem Wortlaut eine sachliche Steuerbefreiungsvorschrift dar. Danach kann die Steuerbefreiung nur gewährt werden, soweit der Gewerbeertrag auf die in §3 Nr.20 GewStG aufgeführten Einrichtungen und deren unmittelbare Tätigkeit entfällt.

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