Corona-Bonus für Pflegekräfte

Durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz wird zusätzlich zum allgemeingültigen Coronabonus in § 3 Nr. 11b EStG eine neue Steuerbefreiung eingeführt.

Diese gilt für:

  • Arbeitnehmer, die in Einrichtungen i. S. d. § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 11 oder § 36 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 7IfSG tätig sind (Krankenhäuser, ambulante Pflegedienste, voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen, etc.),
  • Erweiterung des Personenkreises auf Einrichtungen für ambulantes Operieren, Dialyseeinrichtungen, Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Rettungsdienste,
  • zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise,
  • zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährte Sonderleistungen,
  • bis zu einem Betrag von 4.500 EUR,
  • die in der Zeit vom 18.11.2021 - 31.12.2022 ausgezahlt werden.



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